Ausschuss MigrationsR

Die Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht ist die Interessenvertretung der in diesem Rechtsgebiet tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen innerhalb des Deutschen Anwaltvereins. Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften ergeben sich aus § 11 der Satzung des Deutschen Anwaltvereins.

Daneben sieht die Satzung in § 23 vor, dass der Gesamtvorstand durch ständige Ausschüsse bei Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben beraten wird. Zu diesem Zweck unterhält der deutsche Anwaltverein den Ausschuss Migrationsrecht. Dieser nimmt regelmäßig Stellung zu Gesetzgebungsvorhaben oder regt solche an. Mitglieder des Ausschusses sind seit dem 1. Januar 2019:

  • Rechtsanwältin Gisela Seidler, München (Vorsitzende)
  • Rechtsanwalt Dr. Marco Bruns, Frankfurt am Main (stellvertretender Vorsitzender)
  • Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Breidenbach, Halle/Saale
  • Rechtsanwältin Maria Kalin, Passau
  • Rechtsanwalt Tim W. Kliebe, Frankfurt am Main
  • Rechtsanwalt Christoph Tometten, Berlin
  • Rechtsanwalt Dr. Jonathan Leuschner, Frankfurt/Main
  • Rechtsanwältin Kerstin Müller, Köln
  • Rechtsanwalt Berthold Münch, Heidelberg
  • Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Ulm
  • Rechtsanwältin Simone Rapp, Berlin
  • Rechtsanwalt Rolf Stahmann, Berlin
  • Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln


Gemäß § 25 der Satzung wird auch der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft in die beratende Tätigkeit des Auschuss Migrationsrecht einbezogen.

Die Stellungnahmen des DAV zum Migrationsrecht werden hier dokumentiert.

 

Aktuell

DAV-Stellungnahme 18/24: Bezahlkarte im AsylbLG

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur rechtssicheren Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (Bezahlkartengesetz- BezahlkG) der Fraktion der CDU/CSU vom 19.03.2024 (BT-Drs. 20/10722) soll die Gewährung der Barleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) künftig unabhängig von der Art der Unterbringung durch Ausgabe von Bezahlkarten auch für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG bundesweit weiter eingeschränkt werden.

Hierdurch soll der Verwaltungsaufwand bei den Kommunen minimiert, die Anreizwirkung von Geldleistungen verringert und Zahlungen, z. B. an Schlepper, unterbunden werden. Angesichts des aktuellen Zustroms von Asylbewerbern sei es angezeigt, Leistungen vorrangig in Form von Sachleistungen oder mittels Bezahlkarte zu erbringen. Werde hiervon nicht hinreichend Gebrauch gemacht, soll in Zukunft ein Vorrang von Sachleistungen und Bezahlkarte festgeschrieben werden, um Anreize für eine ungesteuerte Asylmigration nachhaltig zu verringern.

Der Deutsche Anwaltverein lehnt die geplante Einführung einer Bezahlkarte ab. Nur unter der Voraussetzung, dass das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich gedeckt wird, ist eine Bezahlkarte als unbare Leistungsform zuzulassen. Sollte die Bezahlkarte eingeführt werden, muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Ausgestaltung und der Einsatz diskriminierungs- und einschränkungsfrei erfolgen. Die Bezahlkarte muss in allen Geschäften und für jede Dienstleistung bundes eit einsetzbar sein. Die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr muss gesichert sein. Eine nur eingeschränkte Verfügbarkeit von Bargeld lässt sich nicht rechtfertigen. Die Bezahlkarte führt andernfalls zu einem erheblichen Mehraufwand nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für die Justiz.

Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-18-24-bezahlkarte-im-asylblg


DAV-Stellungnahme 14/2024: Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität

Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Richtlinie zur Festlegung von Mindestvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt in der Union sowie zur Ersetzung der Richtlinie 2002/90/EG des Rates und des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI (folgend: RLE) des Rates soll insbesondere zu Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich und Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen führen.

Die im Richtlinienentwurf vorgesehenen Straftatbestände sind zu weit gefasst, was eine Kriminalisierung der „Falschen“ nach sich ziehen würde und daher kriminalpolitisch kontraproduktiv wäre. Es ist daher essentiell, dass in den Richtlinienentwurf noch tatbestandliche Ausschlüsse aufgenommen werden, konkret zumindest für die Rechtsberatung und die Seenotrettung. Zudem würde der Richtlinienentwurf bei direkter Umsetzung an mehreren noch aufzuzeigenden Stellen zu Strafrechtsnormen führen, die nicht dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen. Auch fehlt bei der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Handlungen nach Art. 3 als „schwere Straftat“ mit entsprechend gefordertem erhöhtem Strafrahmen zu werten sind, wenn von der Straftat betroffene Drittstaatsangehörige durch die Straftat ums Leben kamen,“ die subjektive Komponente, was mit dem Schuldgrundsatz unvereinbar ist.

Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-14-24-rl-vorschlag-bekaempfung-schleuserkriminalitaet


DAV-Stellungnahme: 75/2023: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz)

Wie zahlreiche andere zur Stellungnahme aufgeforderte Organisationen, etwa die Diakonie Deutschland, Pro Asyl, Amnesty International, der AWO Bundesverband e.V., terre des hommes und die Neue Richtervereinigung, hält der Deutsche Anwaltverein angesichts der nur zweitägigen Frist zur Stellungnahme fest:

Es geht in dem vorgeschlagenen Gesetz um weitreichende Eingriffe in das Recht auf Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Privatsphäre. Gegen die Verschärfungen gibt es grundrechtliche sowie europa- und völkerrechtliche Vorbehalte. Entsprechend unangemessen ist ein derart beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren, in dem die rechtliche Expertise und Praxiserfahrung der im Rahmen der Verbändeanhörung angefragten Organisationen nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. Gerade die Einbeziehung der Expertise der fachlich kompetenten Organisationen und Stellen der Zivilgesellschaft, die tagtäglich selbst oder über Partnerorganisationen in ihren zahlreichen Migrationsfachdiensten, Beratungsstellen und Einrichtungen mit den gesetzlichen Regelungen umgehen, ist für den Erlass von qualifizierten und praxistauglichen rechtlichen Regelungen von entscheidender Bedeutung. Angesichts der Komplexität der im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen ist eine Frist von zwei Tagen zu kurz, um den Entwurf angemessen kritisch zu analysieren.

Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-75-23-rueckfuehrungsverbesserungsgesetz


DAV-Stellungnahme 58/2023: Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMI eines Gesetzes zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten

Der Deutsche Anwaltverein bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o. g. Gesetzentwurf, weist aber erneut darauf hin, dass eine Frist von weniger als 48 Stunden jeglichen Respekt vor den Verbänden vermissen lässt und im vorliegenden Fall der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Gesetzgebungsvorhabens nicht gerecht wird. Angesichts der Kürze der Frist kann der Deutsche Anwaltverein seine Stellungnahme im Wesentlichen nur auf einen Punkt beschränken:

Die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat begegnet durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. Solche Bedenken bestehen auch in Hinblick auf die Republik Moldau; hierzu kann wegen der Kürze der Frist jedoch nicht ausführlich Stellung genommen werden. Vorab weist der Deutsche Anwaltverein darauf hin, dass Georgien seit dem 10.07.2023 in Belgien nicht mehr auf der Liste der sicheren Herkunftsstaaten geführt wird.

Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-58-23-sichere-herkunftsstaaten-georgien-und-republik-moldau-2


DAV-Stellungnahme 42/2023: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts

Mit dem Ziel, ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht zu schaffen, sollen nach dem Referentenentwurf in erster Linie die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland verkürzt und zwei weitere grundlegende Bedingungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geändert werden: Mehrstaatigkeit soll kein Einbürgerungshindernis mehr sein, während die Inanspruchnahme von Leistungen gemäß SGB II/XII bis auf einige, gesetzlich enumerierte Fälle auch dann der Einbürgerung entgegen stehen soll, wenn sie nicht zu vertreten ist.

Während mit der ausnahmslosen Hinnahme von Mehrstaatigkeit nicht nur ein wesentliches Hemmnis für Einbürgerungsentscheidungen hier lebender Ausländerinnen und Ausländer, sondern zugleich ein negativer Faktor beim Werben um Fachkräfte beseitigt wird und zu begrüßen ist, würde die beabsichtigte Änderung von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG (Nr. 6 lit. a) aa) bbb)) zu zahllosen, nicht nachvollziehbar zu vermittelnden Ausschlussgründen für eine Einbürgerung führen, was weder notwendig, noch durchdacht, noch mit dem Ziel vereinbar wäre, gerade gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer einzubürgern und die Einbürgerungsquote zu steigern. Vielmehr würden durch eine solche Änderung zahlreiche Gruppen in auch verfassungsrechtlich höchst problematischer Weise vom Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen.

Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/dav-sn-42-23-modernisierung-des-staatsangehoerigkeitsrechts


DAV-Stellungnahme SN 39/2023: Initiativstellungnahme zur Verbesserung des Schutzes von schwerkranken Ausländerinnen und Ausländern

Der Deutsche Anwaltverein nimmt die derzeitigen Beratungen innerhalb der Ampelkoalition bezüglich eines weiteren migrationsrechtlichen Gesetzespaketes zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass eine Anpassung der Regelungen zum Nachweis von schwerwiegenden Erkrankungen von Ausländerinnen und Ausländern dringend geboten ist. Die Vorschriften zur Geltendmachung von Erkrankungen auf Duldungsebene (§ 60a Abs. 2c/d Aufenthaltsgesetz (AufenthG)) sowie auf der Ebene von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 7 AufenthG) wurden in den zurückliegenden Legislaturperioden mehrfach verschärft1 und begegnen seither erheblichen rechtlichen Bedenken.2Gemeinsam mit der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e. V. (BAfF) wurde von Mitgliedern des Gesetzgebungsausschusses Migrationsrecht des Deutschen Anwaltvereins bereits im Jahr 2020 ein Vorschlag zur Reformierung der gesetzlichen Regelungen erarbeitet.3 Dieser soll mit der vorliegenden Stellungnahme näher erläutert werden.

Vorsorglich weist der Deutsche Anwaltverein darauf hin, dass in einem weiteren migrationsrechtlichen Gesetzgebungsverfahren fachkundigen Institutionen genügend Zeit für Stellungnahmen bleiben muss. Die (bedauerlicherweise auch unter der Ampelkoalition fortgesetzte) Praxis, Stellungnahmen innerhalb weniger Tage anzufordern, ist scharf zu kritisieren und unbedingt zu beenden. Gesetzgeberische Entscheidungen zu sensiblen migrationsrechtlichen Themen sollten auf der Basis von fundierten Rückmeldungen aus der Wissenschaft und Praxis erfolgen. Für derartige Rückmeldungen werden typischerweise mehr als nur einige wenige Tage benötigt. In einem Gesetzgebungsverfahren zu gesundheitsbezogenen Fragen sind insbesondere die Interessenverbände der Ärztinnen und Ärzte angemessen zu beteiligen.

Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-39-23-schutz-schwerkranker-auslaender-innen-verbessern


DAV-Stellungnahme SN 23/2023: Initiativstellungnahme zum Aufenthaltsrecht von Eltern bei ihren Kindern

Das geltende Aufenthaltsgesetz (AufenthG) behandelt das Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger, aufenthaltsberechtigter Kinder1 nur in drei Konstellationen ausdrücklich. Im Übrigen fehlt eine Normierung – mit unverantwortbaren Konsequenzen für das Kind. Der Deutsche Anwaltverein schlägt daher eine an den Kinderrechten orientierte Änderung der §§ 28 Abs. 1 und 36 AufenthG vor. Außerdem ist eine Verbesserung der Rechtsposition sonstiger Familienangehöriger geboten, die es beispielsweise ermöglicht, Großeltern zur Betreuung ihrer Enkelkinder ein Aufenthaltsrecht zu gewähren (B.). Abgerundet wird der Vorschlag mit einer Reaktion auf die Entscheidung des BVerwG, nach der die geltende Gesetzeslage nur den Ehegatten, nicht aber anderen Familienangehörigen Deutscher nach dreijährigem Zusammenleben ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusprechen soll (C.), sowie einer Regelung zur Vereinheitlichung der Verfestigung des Aufenthalts von Familienangehörigen (D.).

Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-23-23-aufenthaltsrecht-von-eltern-bei-ihren-kindern


DAV-Stellungnahme SN 17/23: ReferentenE Weiter­ent­wicklung Fachkräf­te­ein­wan­derung

Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Gesetzesvorschläge zur Verbesserung der Fachkräfteeinwanderung, zur Umsetzung der aktuellen Blue-Card-Richtlinie und zur Chancenkarte. Als Weiterentwicklung der arbeitsmarktbezogenen Einwanderung sind die Vorschläge geeignet, zum Abbau des gegenwärtigen Fachkräftemangels beizutragen.

Der Deutsche Anwaltverein hält allerdings weitere Änderungen des geltenden Rechts für geboten, um den Fachkräftemangel abzubauen. Insbesondere im Bereich der Pflege besteht nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins Handlungsbedarf. Der Deutsche Anwaltverein schlägt daher vor, Pflegehelferausbildungen aufenthaltsrechtlich einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung gleichzustellen. Außerdem schlägt der Deutsche Anwaltverein vor, qualifizierten geduldeten Menschen den Weg in die Chancenkarte zu öffnen, und für geduldete Menschen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einem neuen § 25c Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu schaffen.

Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-17-23-referentene-weiterentwicklung-fachkraefteeinwanderung


DAV-Stellungnahme SN 62/22: Beschleu­nigung von Asylge­richts- und Asylver­fahren

Der Deutsche Anwaltverein lehnt die im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und genannten Änderungen hinsichtlich des behördlichen Asylverfahrens ganz überwiegend ab.

Während insbesondere die geplante Förderung einer behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung (§ 12a AsylG-E) sowie der Wegfall der Regelüberprüfung von Asylbescheiden (bisheriger § 73 Abs. 2a AsylG) zu begrüßen sind, bestehen hinsichtlich der weiteren geplanten Neuerungen bzw. Änderungen erhebliche Zweifel daran, dass diese zu einer Verbesserung der behördlichen Asylverfahren beitragen werden. Zu befürchten ist vielmehr, dass es durch Maßnahmen wie den verstärkten Einsatz von Videotechnik (§ 24 Abs. 1 S. 4 AsylG-E) und die Verlagerung des Fragerechts der Bevollmächtigten an das Ende der Anhörungen (25 Abs. 8 S. 2 AsylG-E) zu einem Qualitäts- und Zeitverlust bei der Verfahrensbearbeitung kommen wird.
Überaus besorgniserregend sind darüber hinaus die zahlreichen im Referentenentwurf enthaltenen Versuche, die Rechte der Antragstellenden weiter zu beschneiden – etwa durch die erweiterte Möglichkeit, Anträge als offensichtlich unbegründet ablehnen zu können (§ 30 AsylG-E), den beabsichtigten Verzicht auf die Prüfung von Abschiebungsverboten bei unzulässigen Folgeanträgen (§ 31 Abs. 3 S. 2 AsylG-E) sowie die Abwertung der Anhörung als zentrales Element des Asylverfahrens (§ 24 Abs. 1 S. 6 und § 25 Abs. 8 S. 3 AsylG-E).

Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen, abrufbar unter: https://anwaltverein.de/de/newsroom/beschleunigung-von-asylgerichts-und-asylverfahren


DAV-Stellungnahme 59/2022: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2021 (L 8 AY 21/10) zum Asylbewerberleistungsgesetz (1 BvL 5/21)

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Deutschen Anwaltverein als sachkundigem Dritten nach § 27a BVerfGG zu dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 26. Januar 2021 (L 8 AY 21/19) konkrete Fragen zur Beantwortung gestellt.

Der Deutsche Anwaltverein weist in der anliegenden Antwort zu einer Frage des Gerichts nach Minder- und Mehrbedarfen im Asylbewerberleistungsgesetz darauf hin, dass durch die typisierende Umschreibung des nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personenkreises auch Personen einbezogen werden, bei denen teils schon zu Beginn ihres Aufenthaltes von einer längeren Aufenthaltsdauer auszugehen ist, obwohl das Gesetz nur Personen erfassen soll, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Zudem lassen die Regelungen keine Ausnahmen und damit auch keine Berücksichtigung der etwaig von den typisierenden Annahmen des Gesetzgebers abweichenden tatsächlichen Verhältnisse zu. Der Gesetzgeber unterstellt und konstruiert einseitig Minderbedarfe und blendet nachvollziehbar begründete und durch empirische Erkenntnisse untermauerte Mehrbedarfe gänzlich aus.  

Nähere Einzelheiten bitten wir der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen.

Der DAV ist im Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zur Registernummer R000952 eingetragen.


DAV-Stellungnahme Nr. 35/2022 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz – ChAR-Gesetz)

Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die Vorlage eines Gesetzentwurfs zu dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Chancen-Bleiberecht. Um den hiervon potentiell begünstigten Personen Perspektive und Sicherheit zu bieten, sollte das Gesetz möglichst rasch in Kraft treten.

Der Deutsche Anwaltverein regt an, die Bundesländer aufzufordern, Vorgriffsregelungen zu erlassen, damit begünstigte Personen nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschoben werden. Dies würde die Verwaltungsgerichtsbarkeit entlasten.

Der Deutsche Anwaltverein hält es für erforderlich, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Neuregelungen in allen Bundesländern in gleicher Weise umgesetzt werden.

Der Deutsche Anwaltverein schlägt vor, §§ 25a und 25b Aufenthaltsgesetz zu ändern.

Außerdem unterbreitet der Deutsche Anwaltverein einen Formulierungsvorschlag für ein Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c Aufenthaltsgesetz).

Weitere Einzelheiten bitte ich der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen


DAV-Stellungnahme Nr. 55/ 21 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

Die Stellungnahme Nr. 55/ 21 wurde durch den Migrationsrechtsausschuss des DAV in Ergänzung der DAV-Stellungnahme 61/2018 aufgrund des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres vom 02.12.2020 gefertigt.

In der Praxis zeigt sich sehr häufig, dass von Abschiebungshaft betroffene Personen nicht in der Lage sind, sich sachdienlich und wirksam gegen die Freiheitsentziehung zu verteidigen.

Der Deutsche Anwaltverein regt deswegen zur Sicherung eines rechtsstaatlichen Haftverfahrens dringend an, vor der Inhaftnahme, mindestens jedenfalls innerhalb des Zeitraums, in dem eine rechtliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung herbeizuführen ist, der betroffenenPerson – für diese unentgeltlichen – Rechtsbeistand zu gewährleisten, damit die Berücksichtigung der individuellen Situation der betroffenen Person sichergestellt werden kann. Dieser Person also effektiver Zugang zum Recht verschafft wird.

Für vermögenslose Personen sollte die Gewährung eines Rechtsbeistands nicht von einer etwaigen Erfolgsaussicht der Verteidigung abhängig gemacht werden.

Der Deutsche Anwaltverein schlägt daher vor, dass Art. 13 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie auch auf Art. 15 der Rückführungsrichtlinie für anwendbar erklärt wird, mit der Maßgabe, dass Art. 15 Abs. 3) der Richtlinie 2011/92/EU (Qualifikationsrichtlinie) nicht anwendbar ist.

Nähere Einzelheiten bitte ich der ausführlich begründeten Stellungnahme zu entnehmen.


DAV-Stellungnahme Nr. 45/2021 zum Thema „Titelerteilung nach Verantwortungsübergang für Flüchtlinge bei Sekundärmigration“, verfasst durch den Ausschuss Migrationsrecht.

Die Steuerung der sogenannten Sekundärmigration, also der – auch irregulären – Wanderung von Schutzberechtigten innerhalb der EU, ist inzwischen eines der Hauptziele der EU. So zielt ein aktueller Vorschlag zur Qualifikations-VO darauf ab, die Sekundärmigration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, einzudämmen. Daher verwundert es auch nicht, dass Menschen, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen EU Land zuerkannt bekommen haben, erhebliche Schwierigkeiten dabei haben, nach Deutschland weiter zu wandern, selbst wenn hier Familienangehörige leben.

Der Deutsche Anwaltverein schlägt zur Lösung dieses Probems vor, verbindliche Regelungen im nationalen Recht zu schaffen, welche eine einheitliche Behandlung dieser Personengruppe gewährleisten sollen. Konkret wird eine Modifikation von § 25 Abs. 2 AufenthG angeregt.

Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen.


DAV-Stellungnahme Nr. 44/2021 zum Thema „Bleiberecht nach erfolgreicher Ausbildung“, verfasst durch den Ausschuss Migrationsrecht.

Der Deutsche Anwaltsverein spricht sich nachdrücklich dafür aus, § 19 d AufenthG umfassend zu ändern und die Regelung u.a. als Anspruchsnorm – unabhängig vom Aufenthaltsstatus der betroffenen Person - auszugestalten.

Dadurch soll die Norm ein Bleiberecht von Menschen garantieren, die bereits vor Abschluss des Asylverfahrens eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Denn insbesondere jungen und um eine Integration bemühten Schutzsuchenden gelingt es oft, ihre während des Asylverfahrens aufgenommene Berufsausbildung noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des asylrechtlichen Klageverfahrens zu beenden.

Die aktuelle Regelung ist auf derartige Fälle oft nicht anwendbar, so dass, trotz erfolgreicher Ausbildung, erhebliche Rechtsunsicherheit in diesem Bereich bestehen. Diese Rechtsunsicherheit sollen durch eine umfassende Änderung des § 19 d AufenthG behoben werden.

Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen


DAV-Stellungnahme Nr. 40/2021 zum Thema „Familienasyl“, verfasst durch den Ausschuss Migrationsrecht.

Der Deutsche Anwaltverein hält Änderungen in §§ 14, 26 und 55 Asylgesetz (AsylG) für erforderlich, um den europarechtlichen und grundrechtlichen Anforderungen an die Gewährung der Familieneinheit von legal einreisenden Familienangehörigen international Schutzberechtigter gerecht zu werden. Insbesondere die Gewährleistung der Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 7, 24 GRC machen konkrete Änderungen des Asylgesetzes notwendig.

Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen.

DAV-Stellungnahme 8/21 zu einigen Vorschlägen der EU-Kommission vom 23. September 2020 zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übermittle ich Ihnen die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zu einigen Vorschlägen der EU-Kommission vom 23. September 2020 zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die der Ausschuss Migrationsrecht verfasst hat.

Der Deutsche Anwaltverein beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf die Vorschläge, die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel betreffen.

Die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel des GEAS sollen in verschiedenen Rechtsakten geregelt sein. Das hat eine große Unübersichtlichkeit mit zahlreichen Abgrenzungsfragen zur Folge, auch im Hinblick auf frühere Änderungsvorschläge der Kommission.

Der Deutsche Anwaltverein hält die Vorschläge der EU-Kommission hinsichtlich der vorgesehenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel für insgesamt nicht hinreichend, um den Erfordernissen zu genügen, die Art. 47 Grundrechtecharta und Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention an die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellen. Die Vorschläge sind zudem in ihrer Zusammenschau inkonsistent.

Nähere Einzelheiten können Sie der ausführlich begründeten Stellungnahme entnehmen.


Der Ausschuss Migrationsrecht im DAV hat sich im Jahr 2020 in insgesamt drei Stellungnahmen zu aktuellen Fragestellungen im Bereich des Migrationsrechts geäußert.

Zum einen befasste sich der Ausschuss mit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für ein Gesetz zur Beschleunigung, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Asylklageverfahren. In seiner Stellungnahme lehnt der Deutsche Anwaltverein u.a. die Neuregelung in § 11a des Referentenentwurfs zum Asylgesetz (AsylG-E), durch die die Zeit zur Entscheidungsfindung verlängert werden soll, ab. Denn es ist zu befürchten, dass die Wartefrist, die den schutzsuchenden Personen eine Integration erschwert, durch die Neuregelung weiter ausgedehnt wird.

Zum anderen fordert der Deutsche Anwaltverein in einer Initiativstellungnahme vom Februar 2020 die Ergänzung von § 10 Abs. 1 AufenthG um einen S. 2, welcher wie folgt lauten soll: „S. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 erfüllt.

Zuletzt befasste sich der Ausschuss Migrationsrecht im DAV mit der Covid-19-Pandemie und möglichen Auswirkungen auf die Durchführung von Visumsverfahren. In einer Initiativstellungnahme vom 09.12.2020 schlägt der Ausschuss vor, bereits im Bundes­gebiet aufhältige Personen vorüber­gehend vom Erfordernis der Nachholung eines Visumver­fahrens zu befreien.


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